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Art. 39 · Mehrlängenzu

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29 · Original-PDF

­ schlag Wird die Gebäudelänge von 20.0 m bei Gebäuden mit drei und mehr Vollgeschossen überschritten, erhöht sich der zugehörige kleine Grenz­ abstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.0 m. Für die Kernzone gilt kein Mehrlängenzuschlag.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.