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Art. 39 · Mehrlängenzu
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29 · Original-PDF
schlag Wird die Gebäudelänge von 20.0 m bei Gebäuden mit drei und mehr Vollgeschossen überschritten, erhöht sich der zugehörige kleine Grenz abstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.0 m. Für die Kernzone gilt kein Mehrlängenzuschlag.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.