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Art. 31

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25 · Original-PDF

1Die Hochwassergefahrenzonen sind den Grundnutzungszonen über­ lagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. Hochwasser­ gefahrenzonen

2Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingese­ hen werden können.

3In der Hochwassergefahrenzone 1 sind Gebäudeöffnungen wie Haus­ zugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. § 36c BauV bleibt anwendbar. In der Hochwassergefahrenzone 2 sind sensible Bauten und Anlagen nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnun­ gen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder was­ serdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. § 36c BauV bleibt anwendbar.

5Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bau­ herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit über­ wiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungs­ behörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben un­ tersagen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.