Art. 32
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25 · Original-PDF
'• Die Freihaltezone Hochwasser gemäss Gefahrenkarte dient der Si cherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hoch wasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt. Freihaltezone Hochwasser
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein schränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 3,4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.
3Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologi schen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hoch wasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Inte ressen entgegenstehen. BNO Stadt Bremgarten 21 * Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teil weise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, so fern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. ® Der Neubau von Bauten und Anlagen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn:
–erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden kön nen,
–keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können,
–der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden,
–die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und
–keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu er warten sind. ® In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 3 und 4 auf die Schutzziele der kantonalen Schutz zielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu be stimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.