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Art. 32

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25 · Original-PDF

'• Die Freihaltezone Hochwasser gemäss Gefahrenkarte dient der Si­ cherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hoch­ wasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt. Freihaltezone Hochwasser

2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein­ schränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 3,4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.

3Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologi­ schen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hoch­ wasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Inte­ ressen entgegenstehen. BNO Stadt Bremgarten 21 * Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teil­ weise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, so­ fern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. ® Der Neubau von Bauten und Anlagen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn:

–erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden kön­ nen,

–keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können,

–der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden,

–die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und

–keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu er­ warten sind. ® In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 3 und 4 auf die Schutzziele der kantonalen Schutz­ zielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu be­ stimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.