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Art. 19 · Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftli

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF

­ che und gartenbauliche Produktion bestimmt. Landwirtschafts­ zone

2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsfor­ men richtet sich nach eidgenössischem Recht.

3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine übenwiegenden, insbeson­ dere landwirtschaftliche Interessen entgegenstehen. §19 Übergangsbestim­ mung Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements hängigen Bau­ gesuche, welche noch nicht vom Stadtrat entschieden worden sind, werden nach neuem Recht beurteilt. RBA Stadt Bremgarten 7

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.