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Art. 20 · Bauten in der Land
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF
wirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffe ner Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wah rung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
2In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3.3 Weitere Zonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.