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Art. 12 · Wohnzone 2

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF

1Die Wohnzonen W2, W2D, und W3 dienen dem Wohnen. Nicht stö­ rendes Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Diese haben sich dem Wohncharakter der Umgebung anzupassen. Läden bis Wohnzonen W2 / W2D / W3 100 m2 Verkaufsfläche pro Gebäude sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als bei Wohnnutzungen ent­ stehen.

2Innerhalb der dunkelgrün schraffierten Bereiche in den Gebieten Bi­ benlos und Isenlauf ist besondere Rücksicht auf das Landschaftsbild zu nehmen. Nicht zulässig sind (oberirdische) Gebäude. Gestattet sind bei zurückhaltender Gestaltung und ausserhalb der Gewässerraum­ zone der Reuss ausschliesslich Stütz- und Futtermauern bis 1.0 m Bibenlos / Isenlauf Höhe, Schutzgeländer, Einfriedungen und Weidezäune bis max. 1.2 m Höhe sowie befestigte Aussenflächen wie Sitzplätze und dgl. Alle diese Bauten sind bewilligungspflichtig. Hangbereich Suterhübel

3Innerhalb der braun schraffierten Bereiche im Gebiet Suterhübel sind die Bauten besonders sorgfältig zu gestalten. Es ist eine zurückhal­ tende Farbgebung der Bauten zu wählen und bewilligen zu lassen. Die Umgebungsgestaltung ist mit ausreichender Begrünung sorgfältig zu planen und mittels Umgebungsplan bewilligen zu lassen. Bei Bauten mit Schrägdächern hat die Firstrichtung parallel zum Hang zu verlau­ fen. § 12 Reklamen aller Art sind nur an Strassenfassaden bis zu einer Höhe von 4 m ab Strassenniveau zulässig. Reklamen, Platzierung

2Zulässig sind quer zur Fassade stehende, gut gestaltete, altstadtge­ rechte und unbeleuchtete Geschäfts- und Hausanschriften sowie indi­ rekt beleuchtete, flach auf der Fassade angebrachte Schriftzüge oder Einzelbuchstaben. Zulässige Fälle Nicht zulässige Fälle 3 Nicht gestattet sind selbstleuchtende Reklamen, Leuchtkästen und Fassadenbeleuchtungen zu Reklamezwecken, quer zur Fassade ste­ hende oder mobil aufgestellte Markenreklamen sowie Reklamen an Sonnenstoren. Mobile Reklamen haben den Bestimmungen im „Leitfaden zur Beurtei­ lung von Reklamen in der Altstadt“ zu entsprechen. Sichtschutz 4 Sichtschutzanlagen innerhalb von Schaufenstern sind bewilligungsin Schaufenstern pflichtig. Grossflächige Fensterfolien haben den Bestimmungen im „Leitfaden zur Beurteilung von Reklamen in der Altstadt“ zu entspre­ chen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.