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Art. 6 · Bauweise

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 5 · Original-PDF

Zu § 2 (Übergeordnetes Recht): Das Recht des Bundes und des Kantons hat gegenüber dem Gemeinderecht Vorrang. Bei Widersprüchen zwischen Gemeinderecht und kantonalen oder eidgenössischen Erlassen gilt das übergeordnete Recht. Gemeinderecht ist nur im Rahmen des übergeordneten Rechts anwendbar. Besondere Bedeutung hat dieser Grundsatz im Zusammenhang mit dem Übergangsrecht.

Übergeordnetes Recht 14252_05A_210607_BNO.doc

5 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

2 RAUMPLANUNG Zu § 3 (Allgemeiner Planungsgrundsatz): Die Planungsgrundsätze des übergeordneten Rechts gelten ohnehin; sie werden an dieser Stelle nicht wiederholt. RPG; § 6

Bauweise

1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus (siehe Bauzonenschema im Anhang 9.1). Die Vorschriften über die einzelnen Zonen müssen namentlich folgende Bestimmungen enthalten: BauG; §§ 15, 46ff

2Wo in den Zonenvorschriften nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.

–Zweck der Zone

–Zulässige Nutzung

3In den Zonen ZB und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Der Gemeinderat kann im Einzelfall auch höhere Erdgeschosshöhen bewilligen; die zonengemässe Gebäudehöhe darf dabei jedoch nicht überschritten werden.

–Bauweise

–Baumasse

4In der Zone Landstrasse müssen Erdgeschosse entlang der Landstrasse eine Geschosshöhe von mindestens 3.40 m aufweisen (gemessen von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden). Zu § 6 Abs. 4 (Erdgeschosshöhen Zone Landstrasse): Siehe dazu die Richtlinie des Gemeinderats für Bauvorhaben in der Zone Landstrasse (Vollzugsrichtlinie gemäss § 59 BNO). VZR Landstrasse; In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Teilgebiet «Zentrum» müssen Erdgeschosse entlang der Landstrasse eine Geschosshöhe von mindestens 4.10 m aufweisen (gemessen von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.