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Art. 5ter · Inventare

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 9 · Original-PDF

1Inventare dienen der Orientierung über bestehende Verhältnisse. Sie sind behördenverbindlich und werden bei der Beurteilung von Planungen und Bauvorhaben beigezogen. Der Gemeinderat zieht Inventare für die Beurteilung von Planungen und Bauvorhaben bei.

2Inventare sind öffentlich einsehbar. 14252_05A_210607_BNO.doc

9 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

3 ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen Zu § 6 (Bauzonenschema):

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.