Art. 50 · Allgemeine Anforderungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 52 · Original-PDF
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild in der Regel nach folgenden Kriterien: Allgemeine Anforderungen
a.Stellung (Firstrichtung);
b.Grösse der Baukuben;
c.Wirkung im Strassenraum;
d.Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse;
e.Dachform, Dachneigung; f. Fassadengliederung;
g.Materialwahl, Farbe;
h.Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b. Vorschläge zur besseren Einordnung verlangen; c. in empfindlicher Umgebung, bei aussergewöhnlichen Bauten sowie bei Schutzobjekten (Anhang 9.4) und inventarisierten Objekten (Anhang 9.5) eine Begutachtung verlangen; d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e. die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 14252_05A_210607_BNO.doc
52 Hinweise
Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.