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Art. 49 · Benützung von Privateigentum

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 3 · Original-PDF

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autofreien Nutzung (§ 45bis BNO)

9.4 Kommunale Schutzobjekte 64

9.5 Inventarisierte Objekte 72

9.6 Kantonale Denkmalschutzobjekte (zur Information) 73

9.7 Rechtskräftige Schutzzonenreglemente 74

9.8 Abkürzungen 75 14252_05A_210607_BNO.doc

3 Hinweise Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) stützt sich auf § 15 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993. BauG; § 49 BauV. Der Zweck bzw. die Funktion eines Objekts darf verändert werden, soweit die mit dieser Änderung einhergehende bauliche Änderung die Besonderheiten des Schutzobjekts berücksichtigt.

3Massnahmen im Sinne von Abs. 2 sind, soweit sie das äussere Erscheinungsbild oder den Eigenwert des Schutzobjekts tangieren, dem Gemeinderat vor Baubeginn zu melden. Solche Massnahmen dürfen ausgeführt werden, wenn der Gemeinderat innert

30Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt. Weitergehende Vorschriften über das Bewilligungsverfahren, die sich aus Gestaltungsplänen ergeben, gehen den Vorschriften dieses Absatzes vor. Sobald eine bewilligungsfreie Massnahme das äussere Erscheinungsbild oder den Eigenwert des Schutzobjekts tangiert, gilt eine Meldepflicht. Befindet sich das Schutzobjekt im Perimeter des Gestaltungsplans «Dorf», gilt dessen § 5, der für die nach kantonalem Recht bewilligungsfreien baulichen Massnahmen das vereinfachte Verfahren nach § 61 BauG vorschreibt.

4Schutzobjekte sind so zu unterhalten, dass ihre Qualität und ihr Wert erhalten bleiben. Der Unterhalt ist Sache des Eigentümers.

5Wird ein Schutzobjekt rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, vernachlässigt oder beseitigt, ist der Eigentümer zur Instandstellung bzw. Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet. 14252_05A_210607_BNO.doc

34 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) § 49 BauV. Sobald eine bewilligungsfreie Massnahme die einheitliche Gesamtwirkung des Schutzobjekts tangiert, gilt eine Meldepflicht.

3Massnahmen im Sinne von Absatz 2 sind, soweit sie die einheitliche Gesamtwirkung des Schutzobjekts tangieren, dem Gemeinderat vor Baubeginn zu melden. Sie dürfen ausgeführt werden, wenn der Gemeinderat innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt.

4Schutzobjekte sind so zu unterhalten, dass ihre Qualität und ihr Wert erhalten bleiben. Der Unterhalt ist Sache der Eigentümer.

5Werden Schutzobjekte rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, vernachlässigt oder beseitigt, ist der Eigentümer des Objekts zur Instandstellung bzw. Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet. 14252_05A_210607_BNO.doc

35 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

6Neu-, Um-, Ersatz- und Ergänzungsbauten sowie sonstige Veränderungen des Ensembles haben die einheitliche Gesamtwirkung des Ensembles zu wahren und sich gut einzupassen. Die besonders prägenden Bebauungs- und Freiraumstrukturen, die Stellung der Bauten zum Strassenraum sowie die charakteristischen Volumina und äusseren Gestaltungselemente sind zu wahren beziehungsweise zeitgemäss zu interpretieren. Abweichungen sind nur gestattet, sofern dadurch eine siedlungs- und landschaftsgestalterisch mindestens gleichwertige Lösung resultiert und die einheitliche Gesamtwirkung des Ensembles nicht beeinträchtigt wird. Ersatzbauten setzen ein qualifiziertes Konkurrenzverfahren voraus. Eine Abbruchbewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Ersatzbau rechtlich und finanziell sichergestellt ist. Zu § 28bis Abs. 6 (Neu-, Um-, Ersatz- und Ergänzungsbauten): Der Umbau und der Ersatz von einzelnen Bauten eines Ensembles sowie der Ergänzungsbau sind bei geschützten Ensembles grundsätzlich zulässig, sofern die einheitliche Gesamtwirkung des Ensembles gewahrt bleibt und die veränderte oder die neue Baute sich gut in das Ensemble einfügt. Der besonders prägende Charakter der einzelnen Gebäude und des Ensembles muss bei sämtlichen baulichen Änderungen erhalten bleiben, wobei zeitgemässe Interpretationen zugelassen sind, sofern diese die einheitliche Gesamtwirkung des Ensembles wahren. Abweichungen finden ihre äussere Grenze am Beeinträchtigungsverbot. Die Sicherstellung der Ersatzbaute in rechtlicher und finanzieller Hinsicht wird von der Baubewilligungsbehörde vor Erteilung der Abbruchbewilligung geprüft; es dürfen die entsprechenden Nachweise verlangt werden. § 49

Benützung von Privateigentum

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 14252_05A_210607_BNO.doc

51 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

6 SCHUTZVORSCHRIFTEN Zu § 50 (Allgemeine Anforderungen): Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bauten, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. BauG; § 49 BauV. Zu § 50bis Abs. 3 (Allgemeine Anforderungen): Inventarisierte Einzelbauten und inventarisierte Ensembles dürfen in Teilen oder gesamthaft ersetzt werden. Für die Ersatzbauten gelten die Anforderungen an das Beeinträchtigungsverbot und die gestalterisch gute Gesamtwirkung sinngemäss. 14252_05A_210607_BNO.doc

53 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.