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Art. 50bis · Allgemeine Anforderungen an inventarisierte Objekte

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 53 · Original-PDF

1Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild von inventarisierten Objekten gemäss Anhang 9.5 sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass die inventarisierten Objekte in ihrem Eigenwert nicht beeinträchtigt werden und eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Allgemeine Anforderungen an inventarisierte Objekte

2Diese Anforderungen gelten auch für bauliche Massnahmen, Unterhaltsarbeiten und Nutzungsänderungen, die nach aussen in Erscheinung treten und für die keine baurechtliche Bewilligung notwendig ist, insbesondere für Materialien und Farben.

3Für den Ersatz von inventarisierten Einzelbauten sowie für den teilweisen oder gesamthaften Ersatz von inventarisierten Ensembles gelten diese Anforderungen sinngemäss. Zu § 50bis Abs. 1 (Allgemeine Anforderungen): Abs. 1 statuiert besondere Gestaltungsanforderungen an die Veränderung und den Ersatz von inventarisierten Objekten. Nebst dem Beeinträchtigungsverbot mit Blick auf den Eigenwert der Einzelbaute wird überdies eine gestalterisch gute Gesamtwirkung verlangt, was im Ergebnis zu erhöhten Anforderungen an die Gestaltung führt. Der Eigenwert von Bauten und Anlagen wird durch den Bautyp, die architektonische Qualität, die Handwerkstechniken, Authentizität der äusseren Erscheinung, den Erhaltungszustand und den Seltenheitswert bestimmt. Für die Beurteilung von Änderungen ist der Beschrieb im Bauinventar wegleitend. Die Anforderungen an die Gestaltung müssen jeweils bezogen auf jeden einzelnen Teil (ein Teil einer Einzelbaute oder ein einzelnes Gebäude eines Ensembles) wie auch auf das Ganze bezogen erfüllt sein. Zu § 50bis Abs. 2 (Allgemeine Anforderungen): Die bewilligungsfreien baulichen Massnahmen richten sich nach

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.