← BZO Wettingen · Inhaltsverzeichnis

Art. 28ter · Beratung Schutz- und Inventarobjekte

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 36 · Original-PDF

Der Gemeinderat berät die Bauherrschaft bei Bauvorhaben an Schutzobjekten (§§ 28, 28bis) und an inventarisierten Objekten (§ 50bis) auf Kosten der Gemeinde im üblichen Rahmen. Zu § 28ter (Beratung):

Beratung Schutz- und Inventarobjekte Der Beratungsaufwand inklusive Kosten allfälliger Fachgutachten geht zu Lasten der Gemeinde. Der Aufwand umfasst in der Regel – über die im Rahmen des Baugesuchverfahrens übliche Beratungstätigkeit hinaus – insbesondere eine Begehung/Besprechung mit dem Ortsbildberater sowie dessen fachliche Stellungnahme oder alternativ eine Beurteilung des Projekts durch die Ortsbildkommission. Voraussetzung ist der Beizug fachkompetenter Planer für die Erstellung der Planentwürfe.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.