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Art. 16 · Industriezone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 26 · Original-PDF

1Die Industriezone dient der Erhaltung und Entwicklung von Industrie- und Gewerbebetrieben. Die Begriffe «nicht störend», «mässig störend» sowie «stark störend» werden bei den Definitionen unter Kapitel 4 (§ 36) genauer umschrieben.

2Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zugelassen.

3Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. 14252_05A_210607_BNO.doc

26 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.