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Art. 8 · Umgebungsschutz Dorfzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 9 · Original-PDF
1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete dienen der städtebaulich und Umgebungsschutz Dorfzone architektonisch guten Gestaltung von Neubauten im Übergangsbereich zur Dorfzone. Sie sind der Grundnutzungszone überlagert. 2Bei der Gestaltung der Bauten und Aussenräume ist auf den Charakter der Dorfzone Rücksicht zu nehmen. Es gelten die Beurteilungskriterien nach § 71 BNO. 3Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben frühzeitig anzuzeigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.