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Art. 8a · Hochhäuser und höhere Häuser

BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 9 · Original-PDF

1In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind Hochhäuser bzw. Hochhäuser und höhere Häuser höhere Häuser im Rahmen eines Gestaltungsplans zulässig.

9 2Der Gestaltungsplan regelt vor allem: a. die städtebaulich begründete Gesamthöhe der Hochhäuser bzw. der höheren Häuser, welche Rücksicht nimmt auf die nähere Umgebung. Die im Bauzonenplan angegebenen Gesamthöhen dienen dabei als Richtwerte. b. die erhöhten Anforderungen an die Architektur, wie eine gute Einführung in den städtebaulichen Kontext, die Fernwirkung, die volumetrische Ausbildung und die Materialisierung; c. die Erschliessung durch den privaten und öffentlichen Verkehr sowie das Mobilitätskonzept; d. das Nutzungskonzept; e. und das Aussenraumkonzept, welches auch ökologischen Ansprüchen genügt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.