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Art. 71 · Beurteilungskriterien zum Ortsbildschutz

BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 33 · Original-PDF

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a. Stellung (Firstrichtung); Beurteilungskriterien zum Ortsbildschutz b. Grösse der Baukuben; c. Wirkung im Strassen-/ öffentlichen Raum; d. Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse; e. Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung; f. Fassadengliederung; g. Materialwahl, Farbe; h. Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen. 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: Befugnisse des Gemeinderates a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b. Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c. in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e. die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.