Art. 70 · Ersatzabgaben
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 32 · Original-PDF
1Die Höhe der Ersatzabgaben für die nicht erstellten Abstellplätze richtet sich nach dem Reglement über die Ersatzabgaben. Ersatzabgaben 2Für Abstellplätze, die gestützt auf ein Mobilitätskonzept gemäss § 67 Abs. 4 BNO oder § 68 Abs. 2 BNO nicht erstellt werden, gilt keine Abgabepflicht. 3Der Gemeinderat kann eine Ersatzabgabe nachträglich verfügen, wenn der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, die im Mobilitätskonzept gemäss § 67 Abs. 4 BNO oder § 68 Abs. 2 BNO anvisierten Ziele umzusetzen. Diese Verpflichtung ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.
32 7. Allgemeine Schutzvorschriften 7.1. Grundsätze zum Ortsbildschutz
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