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Art. 44 · Uferschutzzone Limmat

BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 23 · Original-PDF

1Das Betreten und Befahren der Röhrichte ist nicht gestattet, ausgenommen im Rahmen von Pflegemassnahmen. Uferschutzzone Limmat 2In den Monaten März bis August haben Boote und andere Schwimmkörper zu den Röhrichten einen Abstand von 20 m einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.