Art. 45 · Hecken
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 23 · Original-PDF
1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Hecken (einschliesslich Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb der Hecken) dürfen nicht Hecken beseitigt oder beeinträchtigt werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen gelten die Vorgaben der Direktzahlungsverordnung für Qualitätsstufen I und II. 2Gegenüber geschützten Hecken ist ein Bauabstand von mindestens 4 m einzuhalten. 3Eine Rodung von Hecken darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates bzw. des Baudepartementes (bei Ufergehölzen) vorgenommen werden, sofern überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern. Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle vorgängig Ersatz geschaffen wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.