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Art. 34 · Grünzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 19 · Original-PDF
1Die Grünzone GR dient der Freihaltung des Gebietes entlang der Limmat, der Schlittelwiese Eich und der Siedlungsbegrenzung Chlosterrüti-Damsau. Grünzone 2Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. In den Grünzonen entlang der Limmat sind Spazierwege, Erholungsanlagen (Gartenbänke usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, zulässig.
19 3Entlang von Gewässern ist innerhalb der Grünzone hinsichtlich Bauten und Gestaltung das übergeordnete Recht zu berücksichtigen (§ 127 BauG und
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.