Art. 33 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen; Kleingärten
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 19 · Original-PDF
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen; Kleingärten 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3Solange die Zone ÖBA nicht für öffentliche Bauten und Anlagen genutzt wird, kann der Gemeinderat die Nutzung mit Kleingärten zulassen. Einzelheiten der Kleingartennutzung regelt der Gemeinderat in einem Reglement.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.