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Art. 17 · Nutzungen im Erdgeschoss
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 12 · Original-PDF
1In den Erdgeschossen, welche der Zürcher-, Sand- und Hardstrasse zugewandt sind, Nutzungen im Erdgeschoss sind in der ersten Raumtiefe nur publikumsorientierte, gewerbliche oder gemeinschaftliche Nutzungen zulässig. 2Der Gemeinderat kann andere Nutzungen zulassen, sofern nachgewiesen wird, dass kein Bedarf gegeben ist. 3Für publikumsorientierte und gewerbliche Nutzungen müssen die Erdgeschosse eine Geschosshöhe von mindestens 4.10 m aufweisen (gemessen von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden). 3.3. Teilgebiete
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.