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Art. 16 · Freiraum
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 12 · Original-PDF
1Platzflächen sind durch Neubauten zu fassen. Freiraum 2Der Freiraum zur Strasse ist als wichtiger Bereich des Freiraums anzusehen und dementsprechend durch Beizug einer Fachperson parzellenübergreifend zu gestalten. 3Private Freiräume im Erdgeschoss sind strassenseitig als eingezogene Loggien zu gestalten. 4Der Übergang zwischen privaten Freiräumen und dem öffentlichen Raum ist als frei begehbare und nutzbare Vorzone oder als gemeinschaftlicher Vorgarten zu gestalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.