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Art. 64 · Parkleitsystem

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 27 · Original-PDF

1Der Stadtrat kann ein Parkleitsystem einführen.

2Die Eigentümerinnen und Eigentümer öffentlich zugänglicher Parkierungs­ anlagen für Motorfahrzeuge können verpflichtet werden, die nötigen Einrich­ tungen zu erstellen, zu unterhalten sowie sich an den Kosten des Parkleit­ systems zu beteiligen. Die Ausgestaltung dieser Verpflichtung und das Mass der Kostenbeteiligung werden in einem Reglement festgelegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.