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Art. 64 · Parkleitsystem
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 27 · Original-PDF
1Der Stadtrat kann ein Parkleitsystem einführen.
2Die Eigentümerinnen und Eigentümer öffentlich zugänglicher Parkierungs anlagen für Motorfahrzeuge können verpflichtet werden, die nötigen Einrich tungen zu erstellen, zu unterhalten sowie sich an den Kosten des Parkleit systems zu beteiligen. Die Ausgestaltung dieser Verpflichtung und das Mass der Kostenbeteiligung werden in einem Reglement festgelegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.