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Art. 49 · Strassenabstand
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 23 · Original-PDF
1Der Stadtrat kann die Verkürzung oder Aufhebung der kantonalrechtlichen Strassenabstände von Stützmauern, Böschungen, Einfriedungen und Park feldern gegenüber Gemeindestrassen bewilligen, falls und soweit eine sol che quartierüblich ist oder dem Schutzziel der Nutzungszone entspricht und soweit die Verkehrssicherheit und der Strassenunterhalt nicht beeinträchtigt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.