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Art. 48 · Fassaden- und Gesamthöhen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 23 · Original-PDF

1Zugunsten eines betrieblich bedingt überhöhten Erdgeschosses können die geltenden Fassaden- und Gesamthöhen um höchstens 1 m erhöht wer­ den.

2Bei Gebäuden am Hang können die zonengemässen Fassadenhöhen tal­ seitig um 1 m und die Gesamthöhen um 0.5 m erhöht werden.

3In der Zone ZE5 und ZE6 muss der Rücksprung mindestens 1.5 m betra­ gen, damit das Geschoss nicht zur Fassadenhöhe zählt (Anhang 1).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.