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Art. 43 · Verkaufsnutzungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 20 · Original-PDF

1Die Nettoladenfläche wird nach einzelnen Betrieben oder nach Gebieten gemäss Abs. 2-4 beschränkt. Dienstleistungsbetriebe (insbesondere Gastro­ nomie) gelten nicht als Verkaufsbetriebe. *

2Die Nettoladenflache ist die dem Kunden zugängliche Fläche (einschliess­ lich Flächen für Gestelle, Auslagen, ladeninterne Zirkulationsfläche usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume o.ä.). Nicht einzelnen Betrieben zugeordnete gebäudeinterne Erschliessungsflächen, die gleichzeitig anderen Nutzungen dienen, sind nur zur Hälfte als Nettola­ denfläche anrechenbar. * 20 7.1-1

3Die Nettoladenfläche pro Betrieb bezieht sich auf den Einzelbetrieb, wel­ cher für die Kunden über keine gemeinsame Feinerschliessung und Parkie­ rung mit anderen Verkaufsbetrieben verfügt. Soweit die Nettoladenfläche nicht gemäss Abs. 4 pro Betrieb oder gebietsweise abweichend beschränkt ist, gilt eine Beschränkung auf 500 m2 pro Betrieb. Der Stadtrat kann zu­ sätzliche Ausstellungsflächen (innen und aussen) bewilligen. *

4In folgenden Gebieten sind insgesamt höchstens folgende Nettoladenflä­ chen zulässig:

a)* Gebiet, begrenzt durch Graben - Vordere Vorstadt - Obere Vorstadt - SBB-Geleise- Buchserstrasse - Bahnhofstrasse - Poststrasse - Lau­ renzenvorstadt: unbeschränkt;

b)* Gebiet, begrenzt durch Girixweg - Tellistrasse - Zone ÖN (Telli): 10'000 m2 (Einkaufszentrum), davon 7'500 m2 für Fachmärkte;

c)* Pflichtgestaltungsplanperimeter Bahnhof Süd: 1'400 m2; d) Pflichtgestaltungsplanperimeter Freiverlad: 10'000 m2, davon 3000 m2 für Fachmärkte; e) Pflichtgestaltungsplanperimeter Telli Ost: 1'500 m2 pro Betrieb; f) Pflichtgestaltungsplanperimeter Torfeld Nord: 1'500 m2 pro Betrieb;

g)* Ostbereich des Pflichtgestaltungsplanperimeters Torfeld Süd: max. 2'000 m2 Nettoladenflache;

h)* Westbereich des Pflichtgestaltungsplanperimeters Torfeld Süd: 600 m2 pro Betrieb. 5 … *

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.