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Art. 32 · Zone Wildtierkorridor (üWK)
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 16 · Original-PDF
1Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung und wenn möglich Verbesserung der Durchgängigkeit für Wildtiere.
2Anlagen, welche die Durchgängigkeit für Wildtiere verhindern können (Ein friedigungen, Weidezäune, Stützmauern usw.) sind nicht zulässig. Lichtim missionen sind auf das Notwendige zu beschränken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.