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Art. 32 · Zone Wildtierkorridor (üWK)

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 16 · Original-PDF

1Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung und wenn möglich Verbesserung der Durchgängigkeit für Wildtiere.

2Anlagen, welche die Durchgängigkeit für Wildtiere verhindern können (Ein­ friedigungen, Weidezäune, Stützmauern usw.) sind nicht zulässig. Lichtim­ missionen sind auf das Notwendige zu beschränken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.