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Art. 61 · Reklamen und Hinweistafeln

BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 31

1 Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs sind nur zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 2 Abgrabungen und Aufschüttungen müssen dem umgebenden natürlichen Gelände angepasst werden. Sie sind nach Abschluss der Arbeiten mit einheimischen Bäumen, Sträuchern oder Pflanzen zu begrünen. 3 Böschungen und Stützmauern sowie hinterfüllte Mauern sind zurückhaltend einzusetzen. Reklamen und Hinweistafeln

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.