Art. 59 · Energieanlagen
BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 30
1 In den Kernzonen und der Dorfzone sind nur Sattel- und Walmdächer zulässig. Die Dachgestaltung hat auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. Das Bedachungsmaterial ist der Umgebung anzupassen. Die Gestaltung der Dächer hat mit grösster Sorgfalt zu erfolgen. Für gegliederte Gebäudeteile (Fassadenhöhe, max. 3.5 m, Grundfläche max. 25 m2) oder mehrgeschossige gegliederte Gebäudeteile (Grundfläche max. 15 m2) kann die Baubehörde Pult- und andere Dacharten sowie begehbare Dachterrassen gestatten. 2 Die Baubehörde kann zudem für mehrgeschossige untergeordnete Gebäudeteile Abweichungen von der Vorschrift der geneigten Dächer machen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, eine entsprechende Lösung architektonisch besser ist und die vorgesehene Dachart sich gut ins vorherrschende Ortsbild einfügt. 3 In der Gemischten Zone sind nur Sattel- und Walmdächer sowie Kreuzgiebeldächer zulässig. Die Dachgestaltung hat auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. Das Bedachungsmaterial ist der Umgebung anzupassen. Für gegliederte, untergeordnete Gebäudeteile sowie Nebenbauten (Fassadenhöhe max. 4.5 m, Grundfläche max. 70 m2) kann die Baubehörde Pultund andere Dacharten sowie begehbare Dachterrassen bewilligen. 4 In der Landwirtschaftszone sind nur Sattel- und Walmdächer zulässig. Die Dachgestaltung hat auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. Das Bedachungsmaterial ist der Umgebung anzupassen. Auf An- und Nebengebäuden sind auch Pultdächer zulässig. 5 In der Kernzone, der Dorfzone und der Gemischten Zone darf die Summe aller Dachaufbauten (Dacheinschnitte, Dachausbauten und liegende Fenster) pro zusammenhängende Dachfläche in der Horizontal- und Vertikalprojektion höchstens 20 % der Dachfläche betragen. Die Dachaufbauten dürfen nicht störend in Erscheinung treten. Ein Anspruch auf diesen Höchstwert besteht nur, wenn dadurch eine architektonisch gute Gestaltung erreicht wird. Bei Kreuzgiebeldächern sind Dachaufbauten und -einschnitte nicht zulässig. 6 In den übrigen Zonen sind die Dacharten frei wählbar. Attikageschosse ohne Einrechnung von Vordächern und Brüstungen sind auf den Fassadenfluchten unter einem Winkel von 45o zurückzuversetzen. Haustechnisch bedingte Aufbauten wie Lüftungsschächte, Liftüberfahrten und Treppenaufgänge dürfen die oben erwähnte Dachhülle durchstossen.
30 Energieanlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.