Art. 29 · Kiesaufbereitungs- und Lagerzone
BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 18
1 Die Industriezone ist für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Die Erstellung von Wohnraum ist nicht gestattet. 2 Der Grenzabstand kann bis auf 3 m reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die entsprechende Parzelle für den Lastwagenverkehr erschlossen ist. 3 In dem im Generellen Gestaltungsplan speziell bezeichneten Baubereich "Erschliessungsanlagen" dürfen nur Strassen und Parkplätze erstellt werden. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist sicherzustellen, dass die Zugänglichkeit zur Gasleitung gewährleistet und eine Gefährdung derselben ausgeschlossen ist. Kiesaufbereitungs- und Lagerzone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.