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Art. 64 · Fassadengestaltung
BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 41
1 Die Fassadengestaltung (Materialisierung, Farbe) ist der ortsüblichen Bauweise anzupassen. 2 Geringfügige Änderungen der Fassadenfarbe sind nicht bewilligungspflichtig. 3 Die Baubehörde kann entsprechende Reglemente zur Fassadengestaltung erlassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.