Art. 65 · Solaranlagen
BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 41
1 Solaranlagen bedürfen innerhalb der Schutz- und Erhaltungsbereiche gemäss Generellem Gestaltungsplan, auf Natur- und Kulturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung (Art. 32b RPV) sowie auf Schutzobjekten einer Baubewilligung. Im Übrigen können Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden, sofern sie gemäss Definition Bundesrecht genügend angepasst sind (Art. 32a RPV, Abs. 1). Die Erstellung einer Solaranlage ist jedoch der Gemeinde schriftlich zu melden inklusive Visualisierung oder Skizze. 2 Die Baubehörde kann entsprechende Reglemente für Solaranlagen erlassen. Gemeinde Arosa: Baugesetz 41
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