Art. 63 · Dachaufbauten
BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 41
1 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachfenster und Oberlichter sind innerhalb der zulässigen Masse erlaubt, sofern eine ästhetische ansprechende Dach- und Gesamtgestaltung sichergestellt ist. In den Dorfzonen sowie bei den im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Schutzobjekten ist eine positive Beurteilung durch die Denkmalpflege oder die Gestaltungsberatung Voraussetzung. Bei kleineren Bauvorhaben entscheidet die Baubehörde. 2 Für Dachaufbauten und Dacheinschnitte gelten folgende Masse:
–maximal zulässige Höhe (Überschreitung der Dachfläche): 50cm unter dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion. Kreuzgiebel sind von diesem Mass ausgenommen.
–maximal zulässige Breite: in der Summe max. 1/3 der jeweiligen Fassade 3 Technisch bedingte Dachaufbauten sind auf ein Minimum zu beschränken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.