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Art. 25 · Wald- und Wildschonzone

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 22

1 Die Wald- und Wildschonzone umfasst Lebensräume von Tieren, insbesondere die Wildeinstandsgebiete. 2 Die Anlage, Präparierung und Markierung von Abfahrtspisten, Langlaufloipen und Schlittelwegen oder anderen Einrichtungen zur Sportausübung sind im Winter nicht gestattet. Der Gemeindevorstand erlässt temporäre Betretungs- und Fahrverbote nach Absprache mit der Wildhut und dem Forstdienst. 3 Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist nur für land- oder forstwirtschaftliche Nut-zungen gestattet. Vorbehalten sind generell Not- und Rettungsmassnahmen sowie Pflegeund Hegemassnahmen in Absprache mit der Wildhut und dem Forstdienst. 4 Die Wald- und Wildschonzonen werden nach den Richtlinien des Amtes für Jagd und Fischerei und der kantonalen Hegekommission gekennzeichnet. Zweckmässige Pflegemassnahmen sind von den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern zu dulden. 5 Jede Übertretung dieser Bestimmungen wird durch Busse gemäss kantonalem Jagdgesetz bestraft. 6 Die Wald- und Wildschonzone (Gebot kein Überflug) sollte zwischen dem 15. Dezember und dem 15. April nicht überflogen werden. Vom 16. April bis zum 14. Dezember sollte die Mindestflughöhe 400m ab Boden betragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.