Art. 24a · Hotelzone Vetter
BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 14
5) HV Gemäss Generellem Gestaltungsplan Vetter Baubereich III 1) Bei geschlossener Gebäudezeile frei; Zulässigkeit siehe Zonenvorschriften. 2) Gemäss Lärmschutzgesetzgebung (Art. 43 LSV) und Zuordnung im Zonenplan. 3) Gebäudeabmessungen (Länge, Breite, Höhe) sind den in der unmittelbaren Umgebung liegenden Gebäuden anzupassen. 4) Die Gebäudeabstände gemäss Brandschutzvorschriften sind zu berücksichtigen. Wenn die äusserste Schicht der Aussenwandkonstruktion aus brennbaren Baustoffen besteht, ist gegenüber benachbarten Parzellen mit Bauten und Anlagen resp. Parzellen, welche bebaut werden können, ein Grenzabstand von mindestens 5.0 Meter einzuhalten. 5) vgl. Teilrevision der Ortsplanung Hotel Vetter Gemeinde Arosa: Baugesetz 14 Art. 24a Hotelzone Vetter* 1 Die Hotelzone Vetter ist bestimmt für traditionelle Hotels sowie für hotelmässig geführte Resorts oder vergleichbare Betriebe, welche die Anforderungen an strukturierte Beherbergungsbetriebe gemäss Art. 4 Zweitwohnungsverordnung (ZWV) erfüllen. Touristisch bewirtschaftete Wohnungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b Zweitwohnungsgesetz (ZWG) und Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben gemäss Art. 8 Abs. 1-3 ZWG sind zulässig. 2 Das Hotel oder der hotelähnlich bewirtschaftete Gebäudeanteil muss mindestens 80% der insgesamt realisierten Hauptnutzfläche betragen. Daneben sind hotelfremde Bauten und Anlagen zulässig, wenn weder sie selbst noch ihre Benutzungen den Beherbergungsbetrieb stören. 3 In der Hotelzone Vetter werden neue Bauten sowie Erweiterungen und neubauähnliche Umgestaltungen bestehender Bauten nur bewilligt, wenn das festgelegte Mass der Nutzung zu mindestens 80% ausgeschöpft wird. Die Baubehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder wenn die Mindestausschöpfung des Nutzungsmasses eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde. Werden Ausnahmen zugelassen, sind Bauten so zu platzieren, dass die Mindestausschöpfung des Nutzungsmasses später auf der unbebauten Grundstücksfläche noch sinnvoll möglich ist, was von der Bauherrschaft im Baugesuch nachzuweisen ist. 4 Die Bestimmungen zur Hotelzone gemäss Art. 41a Baugesetz sind für die Hotelzone Vetter nicht anwendbar. 2
2Art. 41a Baugesetz bezieht sich auf das zwischenzeitlich aufgehobene Baugesetz der Fraktion Arosa vom 24. November 2002. Gemeinde Arosa: Baugesetz 21 C. Schutzzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.