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Art. 14 · Gesamthöhe und Fassadenhöhe (IVHB 5)

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 16

1 Die Gesamthöhen (IVHB 5.1) und die Fassadenhöhen (IVHB 5.2) von Gebäuden dürfen die Werte gemäss Zonenschema nicht überschreiten. Die Messweise der Gesamthöhe und der traufseitigen Fassadenhöhe erfolgt gemäss der Definition der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Gemessen wird jeweils vom massgebenden Terrain (i.d.R. das gewachsene Terrain) bis zum obersten Punkt der Dachkonstruktion (=oberkant Sparren). 2 Die zulässige Gesamthöhe verringert sich um die Differenz (ΔT) zwischen dem tiefsten Punkt auf dem massgebenden Terrain lotrecht unter dem First beziehungsweise der Dachfläche (unterer Messpunkt Gesamthöhe) und dem tiefsten Punkt der Fassadenlinie auf dem massgebenden Terrain. 3 Bei Flachdachbauten gilt die traufseitige Fassadenhöhe gemäss Zonenschema für alle Fassaden. Ein Attikageschoss (IVHB 6.4) ist zulässig. Das Attikageschoss wird nicht an die Fassadenhöhe angerechnet, wenn der Versatz gegenüber der Hauptfassade mindestens 3 m beträgt. 4 Bei Gebäuden, die in der Höhe oder Situation um mindestens 3 m gestaffelt sind, werden die Gesamthöhen, Fassadenhöhen und Geschosszahlen für jeden Gebäudeteil, welcher mindestens eine Länge sowie eine Breite von 5 m aufweist, separat ermittelt. Wenn die Gebäudeteile um weniger als 3 m gestaffelt sind oder die Mindestbreite und –länge unterschreiten, aber als einzelne Baukörper wahrgenommen werden oder wenn die topographischen Verhältnisse die separate Ermittlung der Gesamthöhen, Fassadenhöhen und Geschosszahlen nahe legen (z.B. Reihenhäuser im Hang), kann die Baubehörde ausnahmsweise die separate Ermittlung der Gesamthöhen, Fassadenhöhen und Geschosszahlen anordnen. 5 Vorbehalten bleiben die Vorgaben der Gestaltungsskizze gemäss GGP Zentrum. Gemeinde Arosa: Baugesetz 16 Skizze Gesamthöhe und Fassadenhöhe bei Berechnung ab dem gewachsenen Terrain Skizze Gesamthöhe und Fassadenhöhe bei Berechnung ab dem gestalteten Terrain

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.