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Art. 15 · Gebäudelänge (IVHB 4)

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 17

1 Gebäude die das massgebende Terrain (IVHB 1.1) überragen, dürfen die Gebäudelänge (IVHB 4.1) gemäss Zonenschema nicht überschreiten. 2 Werden zwei oder mehr selbständige Gebäude zusammengebaut (Doppel- und Reihenhäuser), darf die Gebäudelänge um insgesamt 20% überschritten werden. 3 Die Länge und die Breite von unterirdischen Bauten (IVHB 2.4) sowie unterirdischen Teilen von Unterniveaubaten (IVHB 2.5) sind frei. Die Fassaden dürfen nur zu Erschliessungszwecken abgegraben werden. Die Zufahrten und Zugänge zu unterirdischen Bauten sind bezüglich Anzahl sowie Dimensionierung auf das technisch notwendige zu beschränken. 4 Anbauten werden nicht an die Gebäudelänge angerechnet. Gemeinde Arosa: Baugesetz 17

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.