Art. 13 · Abgrabungen und Aufschüttungen entlang Fassaden
BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 12
WaG 2 Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der Bauzonen gelten als Bauzone, weshalb für Bauvorhaben auf solchen Flächen kein Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone durchzuführen ist. 3 Zonenplan und Zonenschema bezeichnen die Empfindlichkeitsstufen. Zuweisung und Anwendung der Empfindlichkeitsstufen richten sich nach den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung. B. Bauzonen a) Regelbauweise Art. 13 Abgrabungen und Aufschüttungen entlang Fassaden 1 Werden Abgrabungen bewilligt, welche im Mittel mehr als 0.8 m unter der Fassadenlinie (IVHB 3.2) liegen, gilt das gestaltete Terrain als massgebendes Terrain. 2 Abgrabungen dürfen im Mittel maximal 1.6 m unter der Fassadenlinie (IVHB 3.2) liegen. Abgrabungen zur Freilegung von Fassadenfluchten dürfen höchstens an 2/3 der gesamten projizierten Fassadenlinie (IVHB 3.3) vorgenommen werden. 3 Aus erschliessungstechnischen oder gestalterischen Gründen kann die Baubehörde topographisch bedingte Abgrabungen oder Aufschüttungen bewilligen, die die zulässigen Masse überschreiten, sofern sie gut gestaltet sind. Die Baubehörde kann bei Bedarf ein Gutachten der Gestaltungsberatung einholen. 4 Aufschüttungen entlang von Fassadenfluchten müssen sich auf ein Geschoss beschränken. Für Aufschüttungen des umliegenden Geländes gilt Art. 68.
1Zur Sicherstellung, dass die festgelegten Mindestdichten bei den konkreten Baugesuchen mindestens zu 80% ausgeschöpft werden, gelten gemäss Regierungsbeschluss Nr. 574 vom 4. Juli 2023 bis zur rechtskräftigen Genehmigung entsprechender kommunaler Bestimmungen die folgenden Bestimmungen nach Art. 26 Abs. 2 und 3 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden (MBauG 2020): Neue Bauten sowie Erweiterungen und neubauähnliche Umgestaltungen bestehender Bauten werden grundsätzlich nur bewilligt, wenn das festgelegte Mass der Nutzung (Nutzungsziffer und Gebäudeabmessungen) zu mindestens 80 % ausgeschöpft wird. Die Baubehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder wenn die Mindestausschöpfung des Nutzungsmasses (Nutzungsziffer und Gebäudeabmessungen) eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde. Gemeinde Arosa: Baugesetz 15 Skizze Abgrabungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.