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Art. 36 · Die Golfplatzzone umfasst die für den Golfsport bestimmten Flächen

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 19

1 Die Golfplatzzone umfasst die für den Golfsport bestimmten Flächen. Es sind ausschliesslich Bauten und Anlagen zulässig, die dem Golfsport dienen, wie Klubhaus mit Restaurant sowie Bauten und Anlagen für den Betrieb und Unterhalt. 2 Die Spielflächen und Übungsplätze, die Hindernisse und die Bepflanzung sowie Lage und Grösse der Bauten und Anlagen werden im Generellen Gestaltungsplan festgelegt. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)

20 Zone für Pferdesport

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.