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Art. 90 · Abbauzone

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 31

1Die Abbauzone bezeichnet die für Materialentnahmen (Kiesgruben, Steinbrüche usw.) bestimmten Flächen.

2Die Abbauflächen sind nach Abschluss der Materialentnahmen oder einzelner Etappen im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren und ord-

1Fassung gemäss Nachtrag XII zum Baugesetz vom 20. Dezember 2015; in Kraft getreten am 27. September 2016; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 27. September 2016 genehmigt 31 60 nungsgemäss zu unterhalten. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondere eine geeignete Sicherstellung (zweckgebundenes Depositum) für die Kosten verlangen, die beim Abschluss der Materialentnahmefläche voraussichtlich entstehen werden.

3Für grössere Abbauvorhaben kann die Gemeinde einen Generellen Gestaltungsplan erlassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.