Art. 91 · Deponiezone
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 32
1Die Deponiezone ist für Materialablagerungen und Inertstoffdeponien bestimmt. Zudem sind Zwischenlager- und Trennungsanlagen zulässig.
2Die Abfallarten, die in der Deponiezone abgelagert werden dürfen, ergeben sich im Rahmen von Absatz 1 aus der Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung.
3Die Materialablagerungs- und Deponieflächen sind nach Abschluss der Ablagerung oder Deponie bzw. einzelner Etappen im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren und ordnungsgemäss zu unterhalten. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondere eine geeignete Sicherstellung (zweckgebundenes Depositum) für die Kosten verlangen, die beim Abschluss der Materialablagerungs- oder Deponieflächen voraussichtlich entstehen werden.
4Für grössere Materialablagerungs- oder Deponievorhaben kann die Gemeinde einen Generellen Gestaltungsplan erlassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.