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Art. 89 · Gefahrenzonen

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 31

G1 und G2

1Die Gefahrenzonen bezeichnen die durch Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Überschwemmung oder andere Naturereignisse bedrohten Gebiete.

2In der Gefahrenzone mit hoher Gefahr (Gefahrenzone G1) dürfen keine Bauten erstellt und erweitert werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Zerstörte Bauten dürfen nur in Ausnahmefällen wieder aufgebaut werden. Standortgebundene Bauten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sind mit entsprechendem Objektschutz zulässig.

3Bei Bauvorhaben (Neu- und Erweiterungsbauten, Umbauten mit erheblicher Wertvermehrung) in der Zone mit geringer Gefahr (Gefahrenzone G2) wird die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden vor der Erteilung der Bewilligung angehört.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.