Art. 85
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 30
b) Bauten und Anlagen
1Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen, Pflanzungen und Düngungen, welche die Ausübung des Wintersportes beeinträchtigen, sind untersagt. Der Grundeigentümer hat die Durchfahrt im Bereich von Pisten, Wegen und Loipen zu gewährleisten.
2Einfriedungen im Bereich der Skipisten dürfen vom Betreiber in Absprache mit dem Grundeigentümer für die Zeit vom 1. November bis zum 30. April entfernt werden, müssen von ihm nachher aber sobald wie möglich wieder angebracht werden. Die Baubehörde kann den Betreiber im Ausnahmefall zur Entfernung der Einfriedungen ermächtigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.