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Art. 84 · Wintersportzone
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 30
a) Allgemeines
1Die Wintersportzone umfasst das für die Ausübung des Wintersportes erforderliche Gelände. Der Zutritt zur Ausübung des Wintersportes steht jedermann offen, wobei eine generelle Sperrung durch den Betreiber wegen Gefahr vorbehalten bleibt. Das übrige Loipennetz und Abfahrtsrouten sind Gegenstand des Generellen Erschliessungplanes.
2Im Rahmen dieses Zonenzwecks wird die Nutzung im Einzelnen durch vertragliche Regelung zwischen Betreiber und Grundeigentümer festgelegt. Zudem gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.