Art. 86
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 30
c) Pisten, Wege und Loipen
1Als Pisten, Wege und Loipen gelten alle Flächen innerhalb der Zone, die bisher der entsprechenden Wintersportnutzung gedient haben. Grundeigentümer und Betreiber können in gegenseitigem Einverständnis Pisten, Wege und Loipen innerhalb des Zonengebietes verlegen. Art. 123 Abs. 3 BauG ist zu beachten.
2Die mechanische Präparierung von Pisten, Wegen und Loipen ist vom 1. November bis zum 30. April zulässig, sofern es die Schneelage erlaubt.
3Innerhalb des Zonengebietes ist die punktuelle Beschneiung gestattet. Die Flächenbeschneiung ist zulässig, wenn sie im Generellen Erschliessungsplan vorgesehen ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.