Art. 6 · Aufgaben
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 2
b) Aufgaben
1Die Baukommission prüft sämtliche Baugesuche sowie Gesuche um Stellungnahmen im Sinne von Art. 151 BauG und stellt der Baubehörde Antrag. Vorbehalten bleibt Absatz 3 dieses Artikels.
2Die Baukommission kann Änderungen des Baugesetzes, des Zonenplanes, des Generellen Gestaltungsplanes und des Generellen Erschliessungsplanes zuhanden der Baubehörde vorschlagen. Sie prüft die Quartier- und Landumlegungspläne und stellt der Baubehörde entsprechenden Antrag.
3Die Baukommission kann in eigener Kompetenz Bauvorhaben im Sinne von Art. 17 bewilligen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.