← BZO Davos · Inhaltsverzeichnis
Art. 41 · Behindertenzugang
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 12
Behindertenzugang Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr müssen auch behinderten Personen ohne fremde Hilfe zugänglich sein.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.