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Art. 151 · Stellungnahme

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 43

1Bei grösseren oder aussergewöhnlichen Bauvorhaben kann die Baubehörde vor Einreichung eines Baugesuches um ihre grundsätzliche Stellungnahme zu einzelnen wesentlichen Punkten des Bauvorhabens ersucht werden.

2Diese Stellungnahme gibt weder dem Gesuchsteller Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung noch bindet sie die Baubehörde bei der Beurteilung des ordentlichen Baugesuches und allfälliger Einsprachen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.