← BZO Davos · Inhaltsverzeichnis

Art. 150 · Baubescheid

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 43

1Bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen erteilt oder verweigert die Baubehörde nach Prüfung des Baugesuches und allfälliger Einsprachen sowie nach Vorliegen der gemäss übergeordnetem Recht erforderlichen Bewilligungen oder Zustimmungen die Baubewilligung.

2Der Entscheid ist dem Gesuchsteller und allfälligen Einsprechern schriftlich zu eröffnen. Ablehnende Entscheide und Einspracheentscheide sind zu begründen.

3Privatrechtliche Einsprachen werden auf den Zivilweg verwiesen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.